• Privatpatienten: Verlängerung der Covid-19-Hygienepauschale
    für Zahnärzte (Nr. 3010) und Ärzte (Nr. 245)
    Höchst kurzfristig wurde vergangene Woche die GOÄ-Hygienepauschale auf das vierte Quartal 2021 erstreckt. Bundes(zahn)ärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen zur Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Coronapandemie entsprechend weiterhin die Abrechnung mit Nr. 245 GOÄ (6,41 €), bzw. Nr. 3010 (6,19 €) analog. Wie bislang gilt dabei: Die Abrechnung analog zum Einfachsatz ist nur bei unmittelbarem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Ein erhöhter Hygieneaufwand darf dabei nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Faktors für die betreffenden ärztlichen Leistungen berechnet werden.
    ArztAbrechnungAktuell v. 29.09.2021
    COVID-19-Hygienepauschale erneut ‒ und letztmalig ‒ verlängert | für Ärzte
    | für Zahnärzte
    Bundesärztekammer

    Analogabrechnungsempfehlung für aufwändige Hygienemaßnahmen
  • Abrechnung des (e)AU-Versands |
    Honorarregeln kurzfristig an Zwitterstadium angepasst
    Seit Quartalsbeginn sind bekanntermaßen eigentlich alle Arztpraxen verpflichtet, die eAU über die TI an die Krankenkassen zu senden. Doch es gibt eine Übergangsfrist – grob gesagt – weil vielerorts die Technik fehlt. Deshalb können betroffene Praxen weiter eine AU papiergebunden nach Muster 1 ausstellen. Diese Ausnahme zieht auch eine Übergangslösung bei der Honorierung nach sich (~ Volltext des Beschlusses vom 15.9.2021). Da die Portopauschale nach Nr. 40110 nicht mehr zur Verfügung steht bzw. ab Oktober bei Hausärzten mit einem Höchstwert von 38,88 Euro belegt ist, wird vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 die neue Portopauschale Nr. 40130 eingeführt. Sie kann für die postalische Versendung einer mittels Bildschirmfoto erzeugten papiergebundenen AU-Bescheinigung an die Krankenkasse des Patienten berechnet werden, wenn nach dem Ausstellen die elektronische Datenübermittlung an die Kasse nicht möglich ist und diese auch nicht kurzfristig nachgeholt werden kann. Außerdem wurde die Nr. 40131 neu geschaffen – eine „Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Style­sheet erzeugten papiergebundenen AU an den Patienten im Zusammenhang mit der Durchführung einer Besuchsleistung entsprechend der Gebührenordnungspositionen 01410, 01411, 01412, 01413, 01415 und 01418.“
    Medical Tribune v. 21.9.2021
    AU-Versand Elektronische Meldung, Muster 1 oder Bildschirmfoto
    Bayrischer Rundfunk v. 1.10.2021

    Zubehör vorerst weiter vom Großhandel: Corona-Impfstoffe: Umstellung wird verschoben
  • Änderungen bei der Leistungserbringung
    Diverse Detailänderungen zum Quartalsanfang

    Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 verschiedene Detailänderungen im EBM beschlossen. Sie betreffen die Beratung zum nichtinvasiven Pränataltest, die Authentifizierung bei der Videosprechstunde, das Aufklärungsgespräch beim Mammographie-Screening, die Lumbalpunktion und die Kryokonservierung (~ mehr Information). Außerdem wurde die Onkologie-Vereinbarung angepasst und z.B. die Indikationen erweitert (~ mehr Informationen). Zudem gehört ab sofort das Hepatitis-Screening zu den Vorsorgeuntersuchungen CheckUP35 (~ mehr Informationen). Auch hinsichtlich der Psychotherapie tut sich etwas. Ab dem 01.10.2021 gelten die neuen Gruppenangebote in der ambulanten Psychotherapie. Laut KBV können nicht nur probatorische Sitzungen im Gruppensetting durchgeführt und abgerechnet werden, sondern auch gänzlich neue Leistung ist die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung. (~ mehr Informationen). Auch darüber hinaus gibt es Änderungen. Einen Überblick über die Regelungen, die größtenteils bundeseinheitlich gelten, gibt bspw. die KV Sachsen-Anhalt:
    Übersicht + Verlinkungen zu den Änderungen im vierten Quartal 2021