Der pauschale Ausschluss von Arztpraxen vom Kurzarbeitergeld ist nicht sachgerecht, da es eine Reihe von atypischen Praxisstrukturen gibt, die nicht oder kaum unter den ambulantem Schutzschirm fallen. Hintergrund sind die sehr komplexen Abrechnungsmechanismen und der Umstand, dass ärztliche Honorare sich aus verschiedenen Quellen speisen, von den nur der Teil der MGV sicher ausgeglichen wird. Der BMVZ fordert daher, die pauschal gegen Ärzte, BAG und MVZ gerichtete Anweisung an die Bundesagentur für Arbeit (BA), Kurzarbeitergeld-Anträge abzulehnen unverzüglich zurückzunehmen. Hinweise für die Praxis: BMVZ Arbeitshilfe zur Kurzarbeit (Stand 7. April 2020) Berichterstattung: “BA handelt „zynisch oder ahnungslos“ beim Thema Kurzarbeitergeld für Arztpraxen” Artikel aus der ÄrzteZeitung vom 28.04.2020 Pressemeldung vom 27.4.2020 als PDf öffnen Pauschaler Ausschluss von Arztpraxen vom Kurzarbeitgeld ist nicht sachgerecht Nicht alle Praxen stehen unter dem Schutzschirm Insbesondere Praxen und MVZ, die nicht den Hauptteil ihrer Leistungen im Bereich der klassischen MGV-Leistungen (Fallpauschalen nach EBM) erbringen, haben derzeit teils massive Probleme, weil sie vom ambulanten Schutzschirm gerade nicht erfasst werden. Das sind z.B. Ärzte mit sehr hohem PKV-Anteil, D-Arzt-Praxen oder Ärzte, die hauptsächlich im Bereich des ambulanten Operierens, einer EGV-Leistung, tätig sind. Hier zu argumentieren, dass diese Praxen kein Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen oder erhalten dürften, weil sie unter dem Schutzschirm stünden, ist deshalb entweder zynisch oder zeugt von Ahnungslosigkeit der Verantwortlichen. Die Grundannahme, auf der die BA-Anweisung erstellt wurde, ist schlichtweg falsch. Es ist wichtig, die mißbräuchliche Nutzung von Hilfen zu verhindern, aber …. Grundsätzlich ist es richtig, dass die verschiedenen Hilfen nicht dazu führen dürfen, dass Ärzte, die derzeit ihre Praxen nicht oder nur eingeschränkt offen halten, besser gestellt werden, als die vielen engagierten Kollegen, die fortgesetzt ihre Sprechstunden anbieten. Daraus jedoch die Anweisung an die BA abzuleiten, dass Arztpraxen prinzipiell kein Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen können, basiert auf einer fatalen Fehlinterpretation des mit dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz geänderten SGB V. Die BA geht fälschlicher Weise davon aus, dass Honorarverluste ausgeglichen werden, so dass kein Raum für KUG besteht. Man geht – wie dem Originaltext der Anweisung an der BA zu entnehmen ist – fälschlich davon aus, dass alle Praxen Anspruch auf Ausgleich ihrer Honorarverluste haben, so dass kein Raum für Kurzarbeitergeld bestünde. Der Schutzschirm ist gut, aber …. Anspruch besteht jedoch allein darauf, dass KVen und Kassen einer Region, den für die MGV sämtlicher Praxen bereitgestellten Gesamtbetrag nicht kürzen dürfen, sondern ausschütten und dafür regionale Verteilungsmechanismen entwickeln müssen. PKV-Einnahmen und sonstige Sonderfälle bleiben ganz außen vor. Und der Ausgleich […]