Mit der ersten Lesung am 8. Oktober und der Anhörung im Gesundheitsausschuss am 14. Oktober nimmt das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) parlamentarisch Gestalt an. Es ist ein Vorhaben, das nach eigenem Anspruch Maßnahmen in „beinahe allen digitalisierungsrelevanten Bereichen“ bündeln soll (BT-Drs. 21/8279 v. 30.09.2026). Für Praxen und MVZ wäre das Gesetz, wenn es denn in dieser Form verabschiedet wird, weit mehr als eine weitere Digitalnovelle. Kommunikation, Überweisung, Terminvergabe und Medikationsplan würden neu geordnet und die Weichen für eine – bis dato immer noch vollkommen unspezifische – Primärversorgung stellen. Das Gesetz ist umfangreich, weshalb wir hier nur einige Kernpunkte beleuchten.
Einer der größten Reibungspunkte ist die ab 2028 vorgesehene Einflussnahme der Kassen über ihre ePA-Apps. Ersteinschätzung und Terminvermittlung blieben dabei zwar Angebote des KV-Systems, den Zugang dazu sollen aber die Kassen bereitstellen. Zudem sieht der Entwurf vor, dass sie mit Einwilligung der Versicherten deren Daten aus der ePA verarbeiten und Risikohinweise in der Akte ablegen dürften. Hartmannbund-Vorsitzender Klaus Reinhardt zieht hier eine klare Grenze: „Die Patientenberatung gehört in ärztliche Hände“. Eine Impferinnerung der Kasse hält er für „durchaus sinnvoll und hilfreich“, die Bewertung individueller Gesundheitsrisiken dagegen für „eine klare Kompetenzüberschreitung“ (änd v. 25.09.2026). Deren Folgen, so Reinhardt, landeten in der Sprechstunde, wo Ärzt:innen falsch eingeordnete oder missverstandene Hinweise erklären und korrigieren müssten. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband hatte bereits zum Referentenentwurf gewarnt, die Risikoerkennung durch die Kassen „stört in erheblichem Maße das erforderliche Vertrauen in die ePA“ (Ärztezeitung v. 14.09.2026).
Auch die Länder setzt Grenzen, wenn auch an anderer Stelle. Zwar unterstützt er eine aktivere Präventionsrolle der Kassen, die zusätzliche Datenerhebung etwa zu Gewicht, Rauch- oder Alkoholkonsum lehnt er aber ab. Und ohne gesetzliche Grundlage für die Primärversorgung drohe, so die Länderkammer, „dass medizinische Versorgung bereits vor einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt durch standardisierte digitale Prozesse vorstrukturiert wird“ (BR-Drs. 448/26 (B) v. 25.09.2026). Allerdings ist das Gesetz nach Einschätzung der Bundesregierung nicht zustimmungsbedürftig, was die Einflussnahme der Länder begrenzt. Die Argumentation der Länder kann man aber nur unterstreichen, denn die Kassen scheinen das Diktat zu übernehmen und dem BMG ihre Vision einer Primärversorgung aufzuoktroyieren, noch bevor die Leistungserbringer zu Worte kommen.
Überdies erwähnt der Gesetzgeber im Entwurf zwar die häufigen TI-Ausfälle, ob die vorgesehenen zusätzlichen Eingriffsmöglichkeiten der gematik diese tatsächlich eindämmen können, bleibt abzuwarten. Gleichzeitig soll die KIM-Nutzung auf breiter Ebene obligatorisch werden. Die Vision ist also eine Digitalisierung durch alle Prozesse. Rund ein Jahr nach Verkündung – nach derzeitigem Zeitplan also frühestens Anfang 2028 – wäre das Fax für medizinische Daten grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen wären nur Fälle, in denen bei Sender oder Empfänger kein sicheres Verfahren zur Verfügung steht. Setzt sich die Instabilität der TI fort, müssten Praxen und MVZ das Fax also behalten.
Ferner sollen Praxen und MVZ ab dem 1. September 2029 Überweisungen elektronisch ausstellen und abrufen. Die KBV begrüßt das Instrument grundsätzlich, stößt sich aber an der geplanten Löschung der Daten 100 Tage nach Einlösung der Überweisung. Sie befürchtet dadurch zusätzliche Überweisungen, insbesondere bei chronisch Kranken, was dem Grundanliegen des Bürokratieabbaus zuwiderliefe (KBV-Stellungnahme v. 23.09.2026).
Und ja, der Entwurf sieht die lang ersehnte Interoperabilität der Praxissoftware vor: Hersteller müssten Patientendaten kostenfrei und standardisiert herausgeben (§ 386a SGB V-E). Das dürfte letztlich auch den Wechsel zwischen PVS-Systemen erleichtern, am Grundmuster ändert sich jedoch wenig. Die Praxen seien „weiterhin die einzigen Einrichtungen im Gesundheitswesen, die nicht nur mit Honorarabzügen, sondern auch mit der Nicht-Abrechenbarkeit von Leistungen für den Fall belegt werden, dass Anbieter von Praxisverwaltungssystemen (PVS) Vorgaben der gematik nicht einhalten“, so die KBV.
Dieselbe Schieflage zeigt sich bei der Finanzierung. Die Bundesregierung beziffert in ihrem Entwurf die jährliche Entlastung der Leistungserbringer auf rund 445 Millionen Euro, einen gesonderten Umstellungsaufwand für die Praxen weist sie dagegen mal wieder nicht aus. Die Praxen sollen schneller digitalisieren – und die einzige im Vorblatt bezifferte Vergütungsänderung weist in die Gegenrichtung. Statt einer Incentivierung soll die Kostenerstattung für den einzelnen eArztbrief entfallen (BT-Drs. 21/8279 v. 30.09.2026).
Wie es weitergeht, entscheidet nun die parlamentarische Beratung. Nach bisheriger Planung sind die zweite und dritte Lesung für den 13. November und der zweite Durchgang im Bundesrat für den 18. Dezember vorgesehen. Dass KIM-Pflicht und E-Überweisung bis dahin noch kippen, ist wenig wahrscheinlich. Strittig bleiben insbesondere die Rolle der Kassen und die Sanktionslogik.